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Homepage Literatur Friedrich Schiller Lexikon K |
Kanzeleivon dem lat. cancelli, Gitter, Schranken; ein Amtszimmer mit einem durch Schranken abgeschlossenen Raume, in dem sich die Mitglieder eines Gerichts versammeln, um die Ausfertigung richterlicher Angelegenheiten zu besorgen. 1) Die Behörde selbst, wie (Wst. L. 11): „Da schreiben sie uns in der Wiener Kanzlei“; 2) (Wst. T. V, 11) die Gesammtheit von Schriftstücken. |
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