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LeibeigeneLeute, die ihrem Gutsherrn zu Diensten, Zinsen oder andern Obliegenheiten verpflichtet sind und zwar so, daß solche Verbindlichkeiten auch auf die Nachkommenschaft forterben; daher (Menschenf. 6) „das Joch der Leibeigenschaft“ und (W. T. II, 2):
In dieser Bedeutung nennt Melchthal zwei Landleute (W. T. II, 2) „eigene Leute“. Bildlich bezeichnet Spiegelberg (R. IV, 5) die Räuber als Leibeigene ihres Hauptmannes. |
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