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Leibeigene

Leute, die ihrem Gutsherrn zu Diensten, Zinsen oder andern Obliegenheiten verpflichtet sind und zwar so, daß solche Verbindlichkeiten auch auf die Nachkommenschaft forterben; daher (Menschenf. 6) „das Joch der Leibeigenschaft“ und (W. T. II, 2):

– – – – „Es preise sich, wer Keinem
Mit seinem Leibe pflichtig ist auf Erden.“

In dieser Bedeutung nennt Melchthal zwei Landleute (W. T. II, 2) „eigene Leute“. Bildlich bezeichnet Spiegelberg (R. IV, 5) die Räuber als Leibeigene ihres Hauptmannes.

 
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